AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Wahlhebamme Kathrin Pilsl, Flachgasse 41, 1150 Wien
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Allgemeines:
1.1 Kathrin Pilsl arbeitet als freiberufliche Hebamme mit Sitz in Wien. Sie ist in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums mit der Zahl 3732 eingetragen.
1.2​ Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Kathrin Pilsl (im Weiteren als „Wahlhebamme“ bezeichnet) und der Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin (im Weiteren als „Klientin“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt. -
Vertragsabschluss:
2.1Der Behandlungsvertrag zwischen der Wahlhebamme und der Klientin kommt nach Unterzeichnung des Behandlungsvertrages und des vereinbarten Leistungskataloges zu Stande.
2.2 Die Wahlhebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann. -
Vertragsgegenstand:
3.1 ​Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrags ergibt sich aus dem zwischen der Wahlhebamme und der Klientin vereinbarten Leistungskatalog.
3.2 Die Wahlhebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz der Klientin erfolgt. -
Mitwirkungspflichten der Klientin:
4.1 ​Die Klientin ist verpflichtet, der Wahlhebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Wahlhebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind. Die Wahlhebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klientin mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigung.
4.2 Die Klientin hat der Wahlhebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle nötigen Informationen zu erteilen und trifft die Klientin diese Mitwirkungspflicht auch bei den darauffolgenden Anamnesen.
4.3 ​Die Klientin verpflichtet sich der Wahlhebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen.
4.4 ​Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die Wahlhebamme gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet.
4.5 ​Bei Verhinderung der Wahlhebamme hat die Klientin bei der Organisation einer professionellen Weiterversorgung mitzuwirken.
4.6 ​Falls die Wahlhebamme nicht erreichbar ist (z.B. aufgrund von Kreißsaal-Dienst), soll die Klientin auf den Anrufbeantworter sprechen und erhält dann zeitnah einen Rückruf von der Wahlhebamme. Im Falle akuter Beschwerden wendet sich die Klientin selbstständig an die nächstmögliche ärztliche Betreuung oder das nächste Krankenhaus.
4.7 ​Die Kontaktaufnahme sollte ausschließlich per Telefonat bzw. per SMS erfolgen, somit nicht per WhatsApp.
4.8 ​Die Wahlhebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflichten verletzt. -
Termine:
5.1​Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind.
5.2 ​Termine, die nicht fristgerecht per SMS 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden, werden kostenpflichtig mit 30,00 € pauschal privat verrechnet und sind nicht von der Krankenkasse refundierbar. Bei kurzfristiger Erkrankung, höherer Gewalt oder sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen kann die Wahlhebamme eine Betreuung kurzfristig stornieren. Durch die Anstellung der Hebamme im Krankenhaus kann bei unvorhergesehenen Dienstantritt ein Termin kurzfristig verschoben werden. -
Vertretungsbefugnis:
6.1 ​Die Wahlhebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Wahlhebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltung- und Verschwiegenheitspflicht.
6.2 Bei Verhinderung der Wahlhebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Wahlhebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.
7. Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege
7.1 Die von der Wahlhebamme erbrachten Leistungen werden gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Wahlhebamme mit der Erbringung der vereinbarten Einzelleistung entsteht.
7.2 Die Kosten der Wahlhebamme werden der Klientin mit der Aushändigung eines Preisspiegels zur Kenntnis gebracht. Diese verstehen sich als Nettobeträge.
8. Zahlungsbedingungen:
Die Klientin erhält von der Wahlhebamme eine Privathonorarnote (spätestens acht Wochen nach der Geburt), die die Klientin bei der Krankenkasse einreichen kann und 80% des Kassentarifes für Hebammenleistungen zurückerstattet bekommt. (Weitere Infos unter https:// www.hebammen.at/eltern/kosten/kassentarife-2/) Der in Rechnung gestellte Betrag wird direkt mit der Frau abgerechnet und sollte innerhalb von 14 Tagen, unabhängig von der Erstattung durch die Krankenkasse, via Überweisung beglichen werden. Bei Überweisungen sollte der vollständige Name der Klientin und die Rechnungsnummer im Verwendungszweck angeführt werden.
9. Vertragsauflösung
9.1 Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten.
9.2 Die Wahlhebamme darf die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig ohne Angaben von Gründen beenden bzw. von dem Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei aber die Wahlhebamme nicht verpflichtet ist, die Klientin bei der Fürsorge für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.
9.3 Die Hebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.
9.4 Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Wahlhebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.
10. Vertragsänderung
Vertragsänderungen können ausschließlich schriftlich erfolgen.
11. Schlussbestimmung
11.1Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt.
11.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen unverzüglich eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen an nächsten kommt, somit was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.
11.3 Die gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus diesem Vertrag.
11.4 ​Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge:
a) Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG)
b) Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB).